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Licenční smlouva o šíření počítačového programu (německy)

1.4.2006, Zdroj: Verlag Dashöfer

19.11.1.9.3
Licenční smlouva o šíření počítačového programu (německy)

Lizenzvertrag über die Verbreitung von Computerprogrammen

(laut § 46 ff. und § 65 und § 66 des Urheberrechtsgesetzes, CZ)

 

 

 

AMOS, s.r.o.,

Id.Nr.: 55676543,

mit Sitz in 120 00 Prag 2, Bruselská 56,

eingetragen in das Handelsregister des

Stadtgerichts Prag, Abschnitt C, Einlage Nr. 25553,

vertreten durch Dipl.-Ing. Michal Jirásek, Geschäftsführer

als ein Vertragsteil (nachfolgend kurz Lizenznehmer genannt)

 

und

 

Herrn Dipl.-Ing. Vladimír Petrák, CSc.,

wohnhaft in 150 00 Prag 2, Na Bělidle 76,

als anderer Vertragsteil (nachfolgend kurz Urheber genannt)

 

schließen an dem unten angeführten Tag, Monat und Jahr folgenden

 

 

Lizenzvertrag über die Verbreitung von Computerprogrammen

 

ab:

 

 

Artikel 1

Vertragsgegenstand

 

1. Der Urheber erklärt hiermit, dass er Alleinurheber des Werkes, Computerprogramms "Forderungen gegenüber Schuldnern", ist und dass dieses Werk sein eigenschöpferisches und originäres geistiges Produkt ist.

 

2. Das in Abs. 1 dieses Artikels angeführte Werk ist Gegenstand dieses Lizenzvertrages über die Verbreitung von Computerprogrammen.

 

 

Artikel 2

Lizenz

 

1. Der Urheber erteilt mit diesem Vertrag dem Lizenznehmer die Lizenz für die Vervielfältigung und Verbreitung seines Werkes.

 

2. Die Lizenz laut diesem Vertrag wird als Exklusivlizenz erteilt.

 

 

Artikel 3

Unterlizenz

 

Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Befugnis, die Bestandteil der durch diesen Vertrag erteilten Lizenz ist, in vollem Umfang oder teilweise Dritten in Form einer Unterlizenz zu erteilen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Urheber über die Gewährung einer Unterlizenz, den Umfang der gewährten Unterlizenz sowie über die Person, welcher die Unterlizenz gewährt wurde, unverzüglich in schriftlicher Form zu informieren.

 

 

Artikel 4

Beschränkung des Urhebers

 

Der Urheber erklärt hiermit, dass er sich der Tatsache bewusst ist, dass er selbst mit Rücksicht auf die dem Lizenznehmer gewährte Exklusivlizenz keine Lizenz oder Unterlizenz an Dritte erteilen darf und dass er selbst ebenfalls dazu verpflichtet ist, sich der Rechtsausübung laut Artikel 2 dieses Vertrages zu enthalten.

 

 

Artikel 5

Beginn der Verbreitung des Werkes

 

1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, mit der Verbreitung des Werkes im Sinne des Artikels 2 dieses Vertrages spätestens bis zum 1. Oktober 2004 zu beginnen.

 

2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Urheber über das konkrete Datum des Beginns der Verbreitung des Werkes unverzüglich in schriftlicher Form zu informieren.

 

 

Artikel 6

Rücktritt vom Vertrag wegen Passivität des Lizenznehmers

 

1. Kommt der Lizenznehmer seiner in Artikel 5 dieses Vertrages angeführten Pflicht nicht nach, ist der Urheber berechtigt den Lizenznehmer abzumahnen, dass dieser innerhalb eines Monats nach Abmahnung mit der Verbreitung des Werkes beginnt. Kommt der Lizenznehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Urheber zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Der Urheber muss den Lizenznehmer in der Abmahnung auf die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag als Folge des ungenutzten Verstreichens der festgelegten Frist hinweisen.

 

2. Das Recht des Urhebers auf die in Artikel 7 dieses Vertrages angeführte Vergütung bleibt im Falle des Rücktritts vom Vertrag in vollem Umfang bestehen.

 

3. Im Falle des Rücktritts von diesem Vertrag ist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Urheber unverzüglich alles zurückzugeben, was ihm von dem Urheber auf der Grundlage dieses Vertrages gewährt wurde.

 

 

Artikel 7

Vergütung des Urhebers

 

1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Urheber für die Gewährung der Lizenz die vertraglich festgelegte Vergütung zu zahlen.

 

2. Die Vergütung ist wie

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