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Licenční smlouva k předmětům průmyslového vlastnictví (německy)

1.4.2006, Zdroj: Verlag Dashöfer

19.11.2.3.3
Licenční smlouva k předmětům průmyslového vlastnictví (německy)

Lizenzvertrag über Industrieeigentum

abgeschlossen lt. den § 508 - § 515 des Handelsgesetzbuches

 

 

 

LINEA, a. s., mit Sitz in Prag 1, Úzká 25,

Id.-Nr.: 1234567, Steuerid.-Nr.: 001-1234567,

eingetragen in dem Handelsregister des Stadtgerichts Prag in dem Abschnitt B, Einlage Nr. 45678,

vertreten durch Dipl.-Ing. Jan Vrba, Vorstandsvorsitzender, und Dr. Eva Holá, Vorstandsmitglied

als ein Vertragsteil (weiter nur „Lizenzgeber")

 

und

 

ROYAL GOODS, LTD., mit Sitz in London, Long Street, No. 27, GB,

eingetragen in dem Firmenregister in London unter der Nr. 54378,

vertreten durch den Prokuristen, Herrn Joe Brown,

als zweiter Vertragsteil (weiter nur „Lizenznehmer")

 

haben sich auf folgenden

 

LIzenzvertrag

 

geeinigt:

 

 

Artikel 1

Gegenstand des Lizenzvertrages

 

1.1. Der Lizenzgeber ist Eigentümer der Rechte an dem Patent Nr. 0976 einschließlich dem damit verbundenen Wissen und Können für eine effektive Nutzung (Know-how), so wie dies in der technischen, produktionstechnischen und technologischen Dokumentation enthalten ist; dazu erklärt er, dass durch deren Nutzung der betreffende Vertragsgegenstand in erstklassiger Qualität gefertigt werden kann sowie dass er berechtigt ist, darüber unabhängig und uneingeschränkt ohne nachfolgende Rechtsmängel einer solchen Handlung zu verfügen. Er erklärt weiterhin, dass er vorhat, das Recht auf Nutzung des oben angeführten Patents und das Know-how an den Lizenznehmer abzutreten, welcher Interesse daran hat die Berechtigung zur Nutzung dieses Patents und des Know-how in seiner Tätigkeit zu den hierin vertraglich festgelegten Bedingungen zu erwerben.

 

1.2. Gegenstand des Vertrages ist die Gewährung der Rechte des Lizenzgebers an der Nutzung des in der Tschechischen Republik registrierten Patents Nr. 0976, zu welchem ein Verfahren zum Erwerb eines weiteren Patentschutzes in anderen Ländern eingeleitet wurde; diese Länder sind in der Anlage Nr. 1 zu diesem Vertrag als dessen untrennbarer Bestandteil angeführt. Das oben Angeführte bezieht sich ausschließlich auf die Bereiche Produktion und Verkauf und die Gewährung der damit verbundenen Kenntnisse, Erfahrungen und Verfahren zur Erhöhung der Wirkung des Patents bei dessen Nutzung, so wie dies insgesamt zu einer schnelleren, billigeren praktischen Nutzung bei höherer Qualität beiträgt. Gegenstand des Vertrages ist weiterhin die Berechtigung des Lizenznehmers, die patentierten und nicht patentierten Lösungen zu verbessern, technische und beratende Hilfeleistungen zu gewähren und in Anspruch zu nehmen sowie die Garantie des Lizenzgebers auf alle Erzeugnisse, welche im Einvernehmen mit diesem Vertrag gefertigt und gekennzeichnet werden.

 

 

Artikel 2

Umfang der Nutzung und Teillizenzen

 

2.1. Der Lizenznehmer ist lt. diesem Vertrag berechtigt, den Vertragsgegenstand unabhängig in seiner Produktions- und Geschäftstätigkeit einschließlich Werbung zur Kennzeichnung seiner Erzeugnisse und der von ihm gewährten Dienstleistungen zu nutzen.

 

2.2. Der Lizenznehmer ist lt. diesem Vertrag nicht berechtigt, ohne das Einverständnis des Lizenzgebers den erworbenen Lizenzgegenstand (Teillizenzen) zu gewähren; er ist ebenfalls nicht berechtigt, den Lizenzgegenstand an sich auf welche Art und wo auch immer in seine Unternehmertätigkeit einzubringen.

 

2.3. Unter der Gewährung der Berechtigung lt. Punkt 2.2. ist nicht die Nutzung in den Organisationseinheiten der Firma des Lizenznehmers zu verstehen, und zwar auch nicht in den steuerrechtlich unabhängigen Abteilungen oder Firmen, in denen der Lizenznehmer einen wesentlichen oder entscheidenden ggf. anderweitigen Anteil hat.

 

 

Artikel 3

Lizenzgebiet

 

Der Lizenznehmer erwirbt den Vertragsgegenstand für das Lizenzgebiet, so wie dies als Gesamtheit der Staaten definiert ist, in denen er Schutz lt. den entsprechenden Verordnungen genießt; eine entsprechende Übersicht ist in der Anlage Nr. 2 zu diesem Vertrag enthalten, welche dessen untrennbaren Bestandteil bildet.

 

 

Artikel 4

Technische Information, Dokumentation und Unterstützung

 

4.1. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, innerhalb von acht Tagen ab Inkrafttreten dieses Vertrages dem Lizenznehmer die technische Dokumentation zu übergaben, welche alle erforderlichen Informationen und Verfahren zur Einführung und Realisierung der Produktion nach den in Artikel 1. dieses Vertrages angeführten Patenten enthält.

 

4.2. Der Lizenzgeber verpflichtet sich weiterhin, dass er nach dem Anlauf der Produktion über einen Zeitraum von sechzig aufeinander folgenden Arbeitstagen die entsprechende technische Unterstützung durch acht Spezialisten zwecks Einführung der Produktion in der Fabrik des Lizenznehmers zur Verfügung stellt, und zwar unentgeltlich. Alle Ausgaben in Verbindung mit der An- und Abreise und dem Aufenthalt dieser Spezialisten trägt der Lizenzgeber.

 

4.3. Der Lizenzgeber verpflichtet sich weiterhin, dass er auf Wunsch des Lizenznehmers nach dessen Spezifikation eines bestimmten Problems innerhalb von zweiundsiebzig Stunden technische Unterstützung ohne weitere Ansprüche auf Bezahlung an den von dem Lizenznehmer vorgegebenen Bestimmungsort sendet, wobei dieser Ort problemlos zugängig sein muss. Derartige Unterstützung gewährt der Lizenzgeber bis zu fünf Mal pro Jahr an zehn aufeinander folgenden Arbeitstagen, und zwar durch bis zu drei Spezialisten, welche in der Lage sind, das bei der Herstellung des Lizenzprodukts lt. diesem Vertrag entstandene Problem zu beseitigen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, diesen Spezialisten zu eigenen Lasten Unterkunft auf dem entsprechenden Niveau zu gewähren.

 

4.4. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer weitere technische Hilfeleistungen sowie Beratertätigkeit und Schulungen zu gewähren, und zwar bis zu einem Umfang von zweihundertvierzig Arbeitstagen jährlich zu den in einem Sondervertrag geregelten Bedingungen. Eine eventuelle weitere Aufstockung des Umfangs kann Gegenstand eines weiteren Sondervertrages sein.

 

Artikel 5

Neuerungen

 

5.1. Der Lizenznehmer ist zu Änderungen an dem Lizenzprodukt nur nach vorheriger Zustimmung durch den Lizenznehmer berechtigt, wobei er diesem zusammen mit einem beliebigen Neuerungsvorschlag ebenfalls drei Exemplare der Unterlagen zukommen lässt. Diese Unterlagen müssen in einem Verfahren und nach den Prinzipien ausgearbeitet werden, nach denen die in Artikel 4 dieses Vertrages angeführten Unterlagen erstellt wurden. Der Lizenzgeber ist lt. diesem Vertrag berechtigt, jedwede unterbreitete Neuerungsvorschläge selbst oder in Bezug auf Dritte geltend zu machen, und zwar auch in dem Fall, dass er dem Lizenznehmer seine Zustimmung lt. diesem Artikel nicht erteilt. Im Falle des Einverständnisses des Lizenzgebers lt. diesem Artikel ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, eine Herabsetzung der Lizenzgebühren oder anderweitiger Zahlungen für die gewährte Neuerung zu fordern.

 

5.2. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dass er dem Lizenznehmer von Zeit zu Zeit Informationen zu Neuerungen und Vervollkommnungen des Lizenzprodukts zur Verfügung stellt, wobei der Lizenznehmer die Unterlagen lt. Artikel 4. dieses Vertrages gegen Entgelt und zu ggf. anderen Bedingungen als den in den Bestimmungen dieses Vertrages angeführten zur Verfügung gestellt bekommen kann; derartige Regelungen bedürfen eines Sondervertrages.

 

 

Artikel 6

Qualität

 

6.1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die produktionstechnischen und technologischen Verfahren entsprechend der lt. Artikel 4. dieses Vertrages ausgehändigten Dokumentation einzuhalten. Er haftet somit für die erstklassige Qualität der hergestellten Produkte.

 

6.2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bis zu dreimal jährlich Komponenten in einem Gesamtumfang abzunehmen, welcher für die Fertigung von drei Endprodukten erforderlich ist, sowie drei Endprodukte zur Auslieferung an den Lizenzgeber bereitzustellen, der dem Lizenznehmer das Ergebnis seiner Prüfung in der Regel innerhalb von drei Wochen mitteilt. Entspricht die Qualität der Produktion nicht den Anforderungen, so wie diese sich aus der Dokumentation lt. Artikel 4. dieses Vertrages ergeben, informiert der Lizenzgeber den Lizenznehmer entsprechend. Ist die Qualität bei zwei aufeinander folgenden Prüfungen oder insgesamt mehr als vier Mal nicht gewährleistet, ist dies ein Grund für die Kündigung dieses Vertrages durch den Lizenzgeber.

 

 

Artikel 7

Kennzeichnung

 

Der Lizenznehmer ist berechtigt, die lt. diesem Vertrag hergestellten Erzeugnisse und die Verkaufsstellen dieser Erzeugnisse mit dem Markenzeichen Reg.-Nr. 0976 zu kennzeichnen, dessen Eigentümer der Lizenzgeber in dem gesamten Lizenzgebiet ist. Dies gilt für die gesamte Laufzeit dieses Lizenzvertrages. Der Lizenznehmer ist weiterhin berechtigt, eigene Erzeugnisse mit dem Text „Hergestellt in Lizenz der Firma LINEA, a.s." ggf. auch "Pat. Nr. 0976" zu kennzeichnen, und zwar sowohl in englischer als auch in italienischer Sprachversion.

 

 

Artikel 8

Pflichten des Lizenzgebers

 

Der Lizenzgeber verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Lizenzvertrages in dem gesamten Lizenzgebiet in uneingeschränktem Umfang den gewerblich-rechtlichen Schutz der Patente, die Gegenstand dieses Vertrages sind, sowie die Gültigkeit der Registrierungen der in diesem Vertrag angeführten Markenzeichen zu wahren.

 

Artikel 9

Pflichten des Lizenznehmers

 

9.1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er innerhalb kürzester Zeit die Produktion und den Verkauf der Erzeugnisse aufnimmt, dass er jegliche Bemühungen entwickelt, um in dem gesamten Vertragsgebiet einen möglichst breiten Absatzmarkt für die Vertragserzeugnisse zu schaffen und diesen durch Lieferungen und Kundendienst über die gesamte Laufzeit dieses Lizenzvertrages zu sichern.

 

9.2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er über die technischen und technologischen Informationen sowie über alle Neuerungen Stillschweigen gegenüber Dritten bewahrt und dass er vertraglich den Schutz aller Tatsachen vor ihrer Freigabe sichert, und zwar sowohl seitens der eigenen Beschäftigten als auch durch alle weiteren Mitarbeiter, insbesondere durch Zulieferer und weitere Firmen, mit denen er anderweitig zusammenarbeitet.

 

9.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle Daten zu dem Produktionsumfang, der Anzahl der Erzeugnisse, Lieferungen, zu Verkauf, Reklamationen und allen anderen produktions-geschäftlichen Aktivitäten

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