Lizenzvertrag über
Industrieeigentum
abgeschlossen lt. den § 508 - § 515 des
Handelsgesetzbuches
LINEA, a. s., mit Sitz in Prag 1,
Úzká 25,
Id.-Nr.: 1234567, Steuerid.-Nr.: 001-1234567,
eingetragen in dem Handelsregister des Stadtgerichts Prag in dem
Abschnitt B, Einlage Nr. 45678,
vertreten durch Dipl.-Ing. Jan Vrba, Vorstandsvorsitzender, und
Dr. Eva Holá, Vorstandsmitglied
als ein Vertragsteil (weiter nur Lizenzgeber")
und
ROYAL GOODS, LTD., mit
Sitz in London, Long Street, No. 27, GB,
eingetragen in dem Firmenregister in London unter der Nr. 54378,
vertreten durch den Prokuristen, Herrn Joe Brown,
als zweiter Vertragsteil (weiter nur Lizenznehmer")
haben sich auf folgenden
LIzenzvertrag
geeinigt:
Artikel 1
Gegenstand des Lizenzvertrages
1.1. Der Lizenzgeber ist Eigentümer der Rechte an dem Patent Nr.
0976 einschließlich dem damit verbundenen Wissen und Können für eine effektive
Nutzung (Know-how), so wie dies in der technischen, produktionstechnischen und
technologischen Dokumentation enthalten ist; dazu erklärt er, dass durch deren
Nutzung der betreffende Vertragsgegenstand in erstklassiger Qualität gefertigt
werden kann sowie dass er berechtigt ist, darüber unabhängig und
uneingeschränkt ohne nachfolgende Rechtsmängel einer solchen Handlung zu
verfügen. Er erklärt weiterhin, dass er vorhat, das Recht auf Nutzung des oben
angeführten Patents und das Know-how an den Lizenznehmer abzutreten, welcher
Interesse daran hat die Berechtigung zur Nutzung dieses Patents und des
Know-how in seiner Tätigkeit zu den hierin vertraglich festgelegten Bedingungen
zu erwerben.
1.2. Gegenstand des Vertrages ist die Gewährung der Rechte des
Lizenzgebers an der Nutzung des in der Tschechischen Republik registrierten
Patents Nr. 0976, zu welchem ein Verfahren zum Erwerb eines weiteren
Patentschutzes in anderen Ländern eingeleitet wurde; diese Länder sind in der Anlage
Nr. 1 zu diesem Vertrag als dessen untrennbarer Bestandteil angeführt. Das oben
Angeführte bezieht sich ausschließlich auf die Bereiche Produktion und Verkauf
und die Gewährung der damit verbundenen Kenntnisse, Erfahrungen und Verfahren
zur Erhöhung der Wirkung des Patents bei dessen Nutzung, so wie dies insgesamt
zu einer schnelleren, billigeren praktischen Nutzung bei höherer Qualität
beiträgt. Gegenstand des Vertrages ist weiterhin die Berechtigung des
Lizenznehmers, die patentierten und nicht patentierten Lösungen zu verbessern,
technische und beratende Hilfeleistungen zu gewähren und in Anspruch zu nehmen
sowie die Garantie des Lizenzgebers auf alle Erzeugnisse, welche im
Einvernehmen mit diesem Vertrag gefertigt und gekennzeichnet werden.
Artikel 2
Umfang der Nutzung und Teillizenzen
2.1. Der Lizenznehmer ist lt. diesem Vertrag berechtigt, den
Vertragsgegenstand unabhängig in seiner Produktions- und Geschäftstätigkeit
einschließlich Werbung zur Kennzeichnung seiner Erzeugnisse und der von ihm
gewährten Dienstleistungen zu nutzen.
2.2. Der Lizenznehmer ist lt. diesem Vertrag nicht berechtigt,
ohne das Einverständnis des Lizenzgebers den erworbenen Lizenzgegenstand
(Teillizenzen) zu gewähren; er ist ebenfalls nicht berechtigt, den Lizenzgegenstand
an sich auf welche Art und wo auch immer in seine Unternehmertätigkeit
einzubringen.
2.3. Unter der Gewährung der Berechtigung lt. Punkt 2.2. ist nicht
die Nutzung in den Organisationseinheiten der Firma des Lizenznehmers zu
verstehen, und zwar auch nicht in den steuerrechtlich unabhängigen Abteilungen
oder Firmen, in denen der Lizenznehmer einen wesentlichen oder entscheidenden
ggf. anderweitigen Anteil hat.
Artikel 3
Lizenzgebiet
Der Lizenznehmer erwirbt den Vertragsgegenstand für das
Lizenzgebiet, so wie dies als Gesamtheit der Staaten definiert ist, in denen er
Schutz lt. den entsprechenden Verordnungen genießt; eine entsprechende
Übersicht ist in der Anlage Nr. 2 zu diesem Vertrag enthalten, welche dessen
untrennbaren Bestandteil bildet.
Artikel 4
Technische Information, Dokumentation und
Unterstützung
4.1. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, innerhalb von acht Tagen
ab Inkrafttreten dieses Vertrages dem Lizenznehmer die technische Dokumentation
zu übergaben, welche alle erforderlichen Informationen und Verfahren zur
Einführung und Realisierung der Produktion nach den in Artikel 1. dieses
Vertrages angeführten Patenten enthält.
4.2. Der Lizenzgeber verpflichtet sich weiterhin, dass er nach dem
Anlauf der Produktion über einen Zeitraum von sechzig aufeinander folgenden
Arbeitstagen die entsprechende technische Unterstützung durch acht Spezialisten
zwecks Einführung der Produktion in der Fabrik des Lizenznehmers zur Verfügung stellt,
und zwar unentgeltlich. Alle Ausgaben in Verbindung mit der An- und Abreise und
dem Aufenthalt dieser Spezialisten trägt der Lizenzgeber.
4.3. Der Lizenzgeber verpflichtet sich weiterhin, dass er auf
Wunsch des Lizenznehmers nach dessen Spezifikation eines bestimmten Problems
innerhalb von zweiundsiebzig Stunden technische Unterstützung ohne weitere
Ansprüche auf Bezahlung an den von dem Lizenznehmer vorgegebenen Bestimmungsort
sendet, wobei dieser Ort problemlos zugängig sein muss. Derartige Unterstützung
gewährt der Lizenzgeber bis zu fünf Mal pro Jahr an zehn aufeinander folgenden
Arbeitstagen, und zwar durch bis zu drei Spezialisten, welche in der Lage sind,
das bei der Herstellung des Lizenzprodukts lt. diesem Vertrag entstandene
Problem zu beseitigen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich in diesem
Zusammenhang, diesen Spezialisten zu eigenen Lasten Unterkunft auf dem
entsprechenden Niveau zu gewähren.
4.4. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer weitere
technische Hilfeleistungen sowie Beratertätigkeit und Schulungen zu gewähren,
und zwar bis zu einem Umfang von zweihundertvierzig Arbeitstagen jährlich zu
den in einem Sondervertrag geregelten Bedingungen. Eine eventuelle weitere
Aufstockung des Umfangs kann Gegenstand eines weiteren Sondervertrages sein.
Artikel 5
Neuerungen
5.1. Der Lizenznehmer ist zu Änderungen an dem Lizenzprodukt nur
nach vorheriger Zustimmung durch den Lizenznehmer berechtigt, wobei er diesem
zusammen mit einem beliebigen Neuerungsvorschlag ebenfalls drei Exemplare der
Unterlagen zukommen lässt. Diese Unterlagen müssen in einem Verfahren und nach
den Prinzipien ausgearbeitet werden, nach denen die in Artikel 4 dieses
Vertrages angeführten Unterlagen erstellt wurden. Der Lizenzgeber ist lt.
diesem Vertrag berechtigt, jedwede unterbreitete Neuerungsvorschläge selbst
oder in Bezug auf Dritte geltend zu machen, und zwar auch in dem Fall, dass er
dem Lizenznehmer seine Zustimmung lt. diesem Artikel nicht erteilt. Im Falle
des Einverständnisses des Lizenzgebers lt. diesem Artikel ist der Lizenznehmer
nicht berechtigt, eine Herabsetzung der Lizenzgebühren oder anderweitiger
Zahlungen für die gewährte Neuerung zu fordern.
5.2. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dass er dem Lizenznehmer
von Zeit zu Zeit Informationen zu Neuerungen und Vervollkommnungen des
Lizenzprodukts zur Verfügung stellt, wobei der Lizenznehmer die Unterlagen lt.
Artikel 4. dieses Vertrages gegen Entgelt und zu ggf. anderen Bedingungen als
den in den Bestimmungen dieses Vertrages angeführten zur Verfügung gestellt
bekommen kann; derartige Regelungen bedürfen eines Sondervertrages.
Artikel 6
Qualität
6.1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die
produktionstechnischen und technologischen Verfahren entsprechend der lt.
Artikel 4. dieses Vertrages ausgehändigten Dokumentation einzuhalten. Er haftet
somit für die erstklassige Qualität der hergestellten Produkte.
6.2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bis zu dreimal jährlich
Komponenten in einem Gesamtumfang abzunehmen, welcher für die Fertigung von
drei Endprodukten erforderlich ist, sowie drei Endprodukte zur Auslieferung an
den Lizenzgeber bereitzustellen, der dem Lizenznehmer das Ergebnis seiner
Prüfung in der Regel innerhalb von drei Wochen mitteilt. Entspricht die
Qualität der Produktion nicht den Anforderungen, so wie diese sich aus der
Dokumentation lt. Artikel 4. dieses Vertrages ergeben, informiert der
Lizenzgeber den Lizenznehmer entsprechend. Ist die Qualität bei zwei aufeinander
folgenden Prüfungen oder insgesamt mehr als vier Mal nicht gewährleistet, ist
dies ein Grund für die Kündigung dieses Vertrages durch den Lizenzgeber.
Artikel 7
Kennzeichnung
Der Lizenznehmer ist berechtigt, die lt. diesem Vertrag
hergestellten Erzeugnisse und die Verkaufsstellen dieser Erzeugnisse mit dem
Markenzeichen Reg.-Nr. 0976 zu kennzeichnen, dessen Eigentümer der Lizenzgeber
in dem gesamten Lizenzgebiet ist. Dies gilt für die gesamte Laufzeit dieses
Lizenzvertrages. Der Lizenznehmer ist weiterhin berechtigt, eigene Erzeugnisse
mit dem Text Hergestellt in Lizenz der Firma LINEA, a.s." ggf. auch
"Pat. Nr. 0976" zu kennzeichnen, und zwar sowohl in englischer als
auch in italienischer Sprachversion.
Artikel 8
Pflichten des Lizenzgebers
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses
Lizenzvertrages in dem gesamten Lizenzgebiet in uneingeschränktem Umfang den
gewerblich-rechtlichen Schutz der Patente, die Gegenstand dieses Vertrages
sind, sowie die Gültigkeit der Registrierungen der in diesem Vertrag
angeführten Markenzeichen zu wahren.
Artikel 9
Pflichten des Lizenznehmers
9.1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er innerhalb
kürzester Zeit die Produktion und den Verkauf der Erzeugnisse aufnimmt, dass er
jegliche Bemühungen entwickelt, um in dem gesamten Vertragsgebiet einen
möglichst breiten Absatzmarkt für die Vertragserzeugnisse zu schaffen und
diesen durch Lieferungen und Kundendienst über die gesamte Laufzeit dieses
Lizenzvertrages zu sichern.
9.2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er über die
technischen und technologischen Informationen sowie über alle Neuerungen
Stillschweigen gegenüber Dritten bewahrt und dass er vertraglich den Schutz
aller Tatsachen vor ihrer Freigabe sichert, und zwar sowohl seitens der eigenen
Beschäftigten als auch durch alle weiteren Mitarbeiter, insbesondere durch
Zulieferer und weitere Firmen, mit denen er anderweitig zusammenarbeitet.
9.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle Daten zu dem
Produktionsumfang, der Anzahl der Erzeugnisse, Lieferungen, zu Verkauf,
Reklamationen und allen anderen produktions-geschäftlichen Aktivitäten…