Lizenzvertrag über die
Verbreitung von Computerprogrammen
(laut § 46 ff. und § 65 und
§ 66 des Urheberrechtsgesetzes, CZ)
AMOS, s.r.o.,
Id.Nr.: 55676543,
mit Sitz in 120 00 Prag 2,
Bruselská 56,
eingetragen in das
Handelsregister des
Stadtgerichts Prag,
Abschnitt C, Einlage Nr. 25553,
vertreten durch Dipl.-Ing.
Michal Jirásek, Geschäftsführer
als ein Vertragsteil
(nachfolgend kurz Lizenznehmer genannt)
und
Herrn Dipl.-Ing. Vladimír
Petrák, CSc.,
wohnhaft in 150 00 Prag 2,
Na Bělidle 76,
als anderer Vertragsteil
(nachfolgend kurz Urheber genannt)
schließen an dem unten
angeführten Tag, Monat und Jahr folgenden
Lizenzvertrag über die
Verbreitung von Computerprogrammen
ab:
Artikel 1
Vertragsgegenstand
1. Der Urheber erklärt hiermit, dass er Alleinurheber des Werkes,
Computerprogramms "Forderungen gegenüber Schuldnern", ist und dass
dieses Werk sein eigenschöpferisches und originäres geistiges Produkt ist.
2. Das in Abs. 1 dieses Artikels angeführte Werk ist Gegenstand
dieses Lizenzvertrages über die Verbreitung von Computerprogrammen.
Artikel 2
Lizenz
1. Der Urheber erteilt mit diesem Vertrag dem Lizenznehmer die
Lizenz für die Vervielfältigung und Verbreitung seines Werkes.
2. Die Lizenz laut diesem Vertrag wird als Exklusivlizenz erteilt.
Artikel 3
Unterlizenz
Der Lizenznehmer ist
berechtigt, die Befugnis, die Bestandteil der durch diesen Vertrag erteilten
Lizenz ist, in vollem Umfang oder teilweise Dritten in Form einer Unterlizenz
zu erteilen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Urheber über die Gewährung
einer Unterlizenz, den Umfang der gewährten Unterlizenz sowie über die Person,
welcher die Unterlizenz gewährt wurde, unverzüglich in schriftlicher Form zu
informieren.
Artikel 4
Beschränkung des Urhebers
Der Urheber erklärt
hiermit, dass er sich der Tatsache bewusst ist, dass er selbst mit Rücksicht
auf die dem Lizenznehmer gewährte Exklusivlizenz keine Lizenz oder Unterlizenz
an Dritte erteilen darf und dass er selbst ebenfalls dazu verpflichtet ist,
sich der Rechtsausübung laut Artikel 2 dieses Vertrages zu enthalten.
Artikel 5
Beginn der Verbreitung des
Werkes
1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, mit der Verbreitung des
Werkes im Sinne des Artikels 2 dieses Vertrages spätestens bis zum 1. Oktober
2004 zu beginnen.
2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Urheber über das
konkrete Datum des Beginns der Verbreitung des Werkes unverzüglich in
schriftlicher Form zu informieren.
Artikel 6
Rücktritt
vom Vertrag wegen Passivität des Lizenznehmers
1. Kommt der Lizenznehmer seiner in Artikel 5 dieses Vertrages
angeführten Pflicht nicht nach, ist der Urheber berechtigt den Lizenznehmer
abzumahnen, dass dieser innerhalb eines Monats nach Abmahnung mit der
Verbreitung des Werkes beginnt. Kommt der Lizenznehmer dieser Aufforderung
nicht nach, ist der Urheber zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Der
Urheber muss den Lizenznehmer in der Abmahnung auf die Möglichkeit des
Rücktritts vom Vertrag als Folge des ungenutzten Verstreichens der festgelegten
Frist hinweisen.
2. Das Recht des Urhebers auf die in Artikel 7 dieses Vertrages
angeführte Vergütung bleibt im Falle des Rücktritts vom Vertrag in vollem
Umfang bestehen.
3. Im Falle des Rücktritts von diesem Vertrag ist der Lizenznehmer
verpflichtet, dem Urheber unverzüglich alles zurückzugeben, was ihm von dem
Urheber auf der Grundlage dieses Vertrages gewährt wurde.
Artikel 7
Vergütung des Urhebers
1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Urheber für die
Gewährung der Lizenz die vertraglich festgelegte Vergütung zu zahlen.
2. Die Vergütung ist wie…